Die Fürsorge für Hilfebedürftige ist ein wesentliches Element unseres Sozialstaats. Die Landkreise sind für die meisten steuerfinanzierten Hilfen entweder selbst Träger oder zumindest erste Ansprechpartner für Hilfesuchende.
Soziales und Gesundheitswesen
Über den Schutz sozial besonders Schwacher hinaus enthält das Sozialstaatsprinzip aus Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz den Auftrag zur Schaffung sozialer Sicherungssysteme. Neben den fünf Säulen der Sozialversicherung – Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und gesetzliche Unfallversicherung – hat der Bundesgesetzgeber in den Sozialgesetzbüchern steuerfinanzierte Leistungsgesetze geschaffen. Zu nennen sind hier die Grundsicherung für Arbeitsuchende, die Sozialhilfe mit der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie die Hilfe zur Pflege und die Eingliederungshilfe.
Die jeweils zuständigen Leistungsträger haben neben der Leistungsgewährung auch dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Beratungsangebote, zum Beispiel Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Krankenhäuser und Beratungsstellen, in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Da die Landkreise besonders die Belange der Menschen im ländlichen Raum im Blick haben, liegt es in ihrer Kompetenz, auf Versorgungsdefizite hinzuweisen und gegenüber den jeweils zuständigen Institutionen auf Abhilfe zu drängen.
Die jeweils zuständigen Leistungsträger haben neben der Leistungsgewährung auch dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Beratungsangebote, zum Beispiel Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Krankenhäuser und Beratungsstellen, in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Da die Landkreise besonders die Belange der Menschen im ländlichen Raum im Blick haben, liegt es in ihrer Kompetenz, auf Versorgungsdefizite hinzuweisen und gegenüber den jeweils zuständigen Institutionen auf Abhilfe zu drängen.