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Die Landkreise sind als örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz des Bundes, SGB VIII, zuständig, soweit nicht im Einzelfall der überörtliche Träger, in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt mit dem Landesjugendamt, hierfür sachlich zuständig ist. Über die bundesgesetzlichen Regelungen hinaus gelten landesgesetzliche Ausführungsregelungen, die teilweise auch die bundesgesetzlich begründeten Aufgaben und Pflichten erweitern.

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Bereits bundesgesetzlich ist organisatorisch die Einrichtung eines Jugendamtes durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtend vorgeschrieben. Dieses Jugendamt ist zweigliedrig auszugestalten und besteht aus der Verwaltung des Jugendamtes und einem Jugendhilfeausschuss, der als beschließender Ausschuss in allen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zu beteiligen ist. Der Ausschuss setzt sich aus Kreistagsmitgliedern und ehrenamtlichen Mitgliedern zusammen, die auf Vorschlag der freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe vom Kreistag gewählt werden.

Der Aufgabenkreis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist in den letzten Jahrzehnten stetig erweitert worden. Beispielhaft ist die Einführung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung Mitte der 1990er-Jahre zu nennen, der danach stetig erweitert wurde. Mit dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz, KKG, aus dem Jahr 2011 wurden die Anforderungen an die Jugendämter deutlich erweitert.

Mit dem am 9. Juni 2021 verkündeten Kinder- und Jugendstärkungsgesetz, KJSG, wurde der Aufgabenkreis der Kinder- und Jugendhilfe nochmals vergrößert, indem die Grundlagen für eine einheitliche Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle behinderten Kinder und Jugendlichen und damit eine Verlagerung von Zuständigkeiten aus der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe in die Kinder- und Jugendhilfe – die sogenannte „Große Lösung SGB VIII“ – geschaffen wurden, die vollständig ab dem Jahr 2028 greifen sollen.

Da das KJSG allerdings wesentliche Fragen der Finanzierung, der Organisation, des Aufgabenübergangs und der gerichtlichen Zuständigkeiten ungeregelt ließ, bedarf es noch eines weiteren bundesgesetzlichen Ausführungsgesetzes. Ein hierzu in der letzten Legislaturperiode vorgelegter Gesetzesentwurf ist nicht mehr vom Bundesgesetzgeber beschlossen worden und damit der Diskontinuität unterfallen. Gegenwärtig ist offen, wie es weitergeht. 

Die Landkreise verzeichnen in den letzten Jahren eine deutliche Kostendynamik in der Kinder- und Jugendhilfe, die ihre mutmaßlichen Ursachen in einem veränderten Anspruchsverhalten der Eltern, in steigenden Fallzahlen und gestiegenen Hilfebedarfen sowie im Fachkräftemangel und in steigenden Personalkosten hat. Zusätzlich ist seit 2014 die Zahl unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter sehr stark gestiegen, für deren Betreuung, Versorgung und Unterbringung ebenfalls die Jugendämter zuständig sind. In den letzten zehn Jahren haben sich die Aufwendungen der Landkreise für die Kinder- und Jugendhilfe zum Teil mehr als verdoppelt.  

Wegen dieser Situation fordern wir, dass die finanziellen Folgewirkungen der sogenannten „Großen Lösung SGB VIII“ vollständig vom Bund und vom Land getragen werden. Ungeachtet dessen muss die Kostenentwicklung im Bereich der Kinder und Jugendhilfe auch bei der Bemessung des kommunalen Finanzausgleichs zwischen dem Land und der Kreisebene auskömmlicher berücksichtigt werden. 

Michael Struckmeier
Geschäftsbereich II

Tel.: 0391/56531-30
E-Mail: struckmeier@landkreistag-st.de