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Gemäß Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz sind die Pflege und die Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Das Jugendamt muss tätig werden, wenn Eltern Schwierigkeiten mit der Erziehung ihrer Kinder haben, Kinder von den Eltern vernachlässigt werden oder Kinder ihre Eltern verlieren.

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Unter anderem vermittelt das Jugendamt Hilfen, stellt Beratungsleistungen zur Verfügung oder bringt erforderlichen falls Kinder in einer Jugendhilfeeinrichtung oder bei Pflegeltern unter.

Michael Struckmeier
Geschäftsbereich II

Tel.: 0391/56531-30
E-Mail: struckmeier@landkreistag-st.de